SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft,Forsten
und Gartenbau
Zum 1. Januar 2013 wurde die "Sozialversicherung für
Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau", kurz SVLFG errichtet. Sie ist eine
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung.
Die SVLFG ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen
Pflegeversicherung.
Die bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen,
Krankenkassen und Pflegekassen sowie der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden am 1. Januar 2013 in den
neuen Träger mit der Kurzbezeichnung SVLFG eingegliedert.
Die SVLFG: Hier erhalten Förster - Berüfsjäger, Pächter
oder
Eigenjagdleiter, Jäger, Treiber und Helfer wichtige Informationen
zu
ausgewählten Themen aus den Bereichen: Arbeitsschutz, technischer
Sicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung.
Die Themen sind fachlich geordnet nach:
Allgemeinen Themen
Themen zur Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
Jagd
Themen zum Gartenbau
Speziellen Themen zum Gesundheitsschutz und
zur Gesundheitsförderung
http://www.svlfg.de/30-praevention/index.html
Gesund bleiben ist wertvoll und wichtig. Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung
unterstützt ihre Versicherten dabei mit einem ganzheitlichen Präventionsangebot.
Sie sorgt für die Sicherheitstechnik, den Arbeits- und Gesundheitsschutz
in den Betrieben und bietet vielfältige Gesundheitsleistungen sowie
Leistungen zur Vorsorge an.
Nach dem Motto "Soziale Sicherheit aus einer Hand" arbeiten die
landwirtschaftlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften bei der betrieblichen
Gesundheitsförderung und bei der Prävention arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren eng zusammen.
http://www.svlfg.de/30-praevention/prv02-praxishilfen/index.html
Hier werden verschiedene Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung
gestellt, die es dem Unternehmer ermöglichen:
http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/index.html
Hier finden Sie die relevanten Gesetze und Vorschriften zum Arbeitsschutz.
Neben den Vorschriften, Regeln und Informationen der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft sind auch wichtige Informationen aus dem Regelwerk
der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu finden. Weiterhin stellen
wir für Sie Links zu nationalen Gesetzen, Vorschriften und Regeln
sowie europäischen Richtlinien bereit.
Nationales Recht
http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/prv0305-nationales-recht/index.html
Europäisches Recht
Fachinformation
http://www.svlfg.de/30-praevention/prv051-fachinformationen/prv0502-landwirtschaft-forstwirtschaft-jagd/25_jagd/index.html
Die Jagdausübung gehört mit zu den gefährlichen versicherten
Tätigkeiten
innerhalb der Landwirtschaftschaftlichen Sozialversicherung. Daher werden
an die Jagdunternehmer (Pächter oder Eigenjagdleiter, Jäger,
Treiber und
Helfer) verschiedene Anforderungen gestellt.
Jagd
http://www.svlfg.de/30-praevention/prv051-fachinformationen/prv0502-landwirtschaft-forstwirtschaft-jagd/25_jagd/index.html
Jagdunternehmer müssen beispielsweise alle Voraussetzungen für
einen
sicheren Ablauf der Jagd und weiterer Tätigkeiten in ihrem Revier
schaffen.
Dazu gehören z. B.:
kein Einsatz von Personen, die infolge mangelnder
geistiger und
körperlicher Eignung nicht befähigt
sind, die aufgetragenen
Tätigkeiten auszuführen,
Unterweisung der Jagdteilnehmer,
Überprüfung der jagdlichen Einrichtungen,
Transportfahrzeuge nach VSG und StVZO herrichten,
Überprüfung des Versicherungsschutzes
der Transportfahrzeuge, z. B.
Höhe der Deckungssumme.
Außerdem müssen alle an der Jagd Beteiligten durch ihr Verhalten
zur
Verhütung von Unfällen beitragen.
Dazu gehört für uns die Vermeidung von Gesundheitsschäden,
die durch
Schießlärm verursacht werden.
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/prv0301-vorschriften-fuer-sicherheit-und-gesundheitsschutz/01_vsg11.pdf
VSG 1.1 § 13
§ 13 Lärm am Arbeitsplatz
(1) Der Unternehmer ( Jagdpächter - Forstamt - Jagdleiter ) muss
unter Berücksichtigung der Lärmminderungs-technik sicherstellen,
dass Arbeitsstätten so eingerichtet sind und
Arbeitsverfahren so gestaltet und angewandt werden und Maschinen, Geräte,
Werkzeuge, technische Anlagen und Fahrzeuge so beschaffen sind und betrieben
werden, dass auf die Versicherten kein Lärm einwirkt, der das Gehör
schädigt oder zu lärmbedingten Unfallgefahren führt.
(2) Lässt sich beim gegenwärtigen Stand der Technik Lärm,
der gehörschä-
digend ist oder zu lärmbedingten Unfallgefahren führt, nicht
vermeiden, sind
zusätzlich Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen.
(3) Ist trotz Lärmminderungsmaßnahmen ein Beurteilungspegel über
85 dB(A) nicht vermeidbar, so müssen persönliche Schallschutzmittel
be-
reitgestellt und benutzt werden.
§ 6 Übungsschießen
(1) Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen
Schießständen
erlaubt. Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Die behördliche Zulassung kann aufGrundlage des Bundesimmissionsschutz-
gesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
2. Auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des
Deutschen Jagd-
schutz-Verbandes e. V. wird hingewiesen.
(2) Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen. Durchführungsanweisung
zu Absatz 2 Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Gehörschutzkapseln
anzusehen. Auf die
Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für
Sicherheit und Gesund-
heitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen. Siehe VSG 1.1§13 Lärm
am Arbeitsplatz
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absat
z 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vor
sätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des
•§ 2 Abs. 1,
•§ 3 Abs. 1 Satz 1,
•§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6, 7, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Satz
1 oder Abs. 11 Satz 1,
•§ 5 Abs. 4,
•§ 6 Abs. 1 oder
•§ 7 Abs. 1 Ziffern 3 oder 4
zuwiderhandelt.
Das menschliche Ohr wird beim Schussknall aus einem für
hiesige Jagd erforderlichen Großkalibergewehr mit etwa 150-165
dB belastet und dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 209
Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar.