Schießlärmminderung

 

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SVLFG

SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft,Forsten und Gartenbau

Zum 1. Januar 2013 wurde die "Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau", kurz SVLFG errichtet. Sie ist eine
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Die SVLFG ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen
Pflegeversicherung.

Die bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alterskassen,
Krankenkassen und Pflegekassen sowie der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden am 1. Januar 2013 in den
neuen Träger mit der Kurzbezeichnung SVLFG eingegliedert.

Die SVLFG: Hier erhalten Förster - Berüfsjäger, Pächter oder
Eigenjagdleiter, Jäger, Treiber und Helfer wichtige Informationen zu
ausgewählten Themen aus den Bereichen: Arbeitsschutz, technischer
Sicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung.


Die Themen sind fachlich geordnet nach:
      Allgemeinen Themen
      Themen zur Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd
      Themen zum Gartenbau
      Speziellen Themen zum Gesundheitsschutz und zur Gesundheitsförderung

Prävention

http://www.svlfg.de/30-praevention/index.html
Gesund bleiben ist wertvoll und wichtig. Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung unterstützt ihre Versicherten dabei mit einem ganzheitlichen Präventionsangebot. Sie sorgt für die Sicherheitstechnik, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Betrieben und bietet vielfältige Gesundheitsleistungen sowie Leistungen zur Vorsorge an.
Nach dem Motto "Soziale Sicherheit aus einer Hand" arbeiten die landwirtschaftlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften bei der betrieblichen Gesundheitsförderung und bei der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren eng zusammen.

Praxishilfen

http://www.svlfg.de/30-praevention/prv02-praxishilfen/index.html
Hier werden verschiedene Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung gestellt, die es dem Unternehmer ermöglichen:

  • seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in seinem Unternehmen zu gewährleisten bzw.
  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in seinem Unternehmen zu verbessern.

Gesetze und Vorschriften

http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/index.html
Hier finden Sie die relevanten Gesetze und Vorschriften zum Arbeitsschutz. Neben den Vorschriften, Regeln und Informationen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind auch wichtige Informationen aus dem Regelwerk der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu finden. Weiterhin stellen wir für Sie Links zu nationalen Gesetzen, Vorschriften und Regeln sowie europäischen Richtlinien bereit.
Nationales Recht
http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/prv0305-nationales-recht/index.html
Europäisches Recht

http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/prv0306-europaeisches-recht/index.html

Fachinformation

http://www.svlfg.de/30-praevention/prv051-fachinformationen/prv0502-landwirtschaft-forstwirtschaft-jagd/25_jagd/index.html

Die Jagdausübung gehört mit zu den gefährlichen versicherten Tätigkeiten
innerhalb der Landwirtschaftschaftlichen Sozialversicherung. Daher werden
an die Jagdunternehmer (Pächter oder Eigenjagdleiter, Jäger, Treiber und
Helfer) verschiedene Anforderungen gestellt.

Jagd

http://www.svlfg.de/30-praevention/prv051-fachinformationen/prv0502-landwirtschaft-forstwirtschaft-jagd/25_jagd/index.html

Jagdunternehmer müssen beispielsweise alle Voraussetzungen für einen
sicheren Ablauf der Jagd und weiterer Tätigkeiten in ihrem Revier schaffen.


Dazu gehören z. B.:
      kein Einsatz von Personen, die infolge mangelnder geistiger und
      körperlicher Eignung nicht befähigt sind, die aufgetragenen
      Tätigkeiten auszuführen,
      Unterweisung der Jagdteilnehmer,
      Überprüfung der jagdlichen Einrichtungen,
      Transportfahrzeuge nach VSG und StVZO herrichten,
      Überprüfung des Versicherungsschutzes der Transportfahrzeuge, z. B.
      Höhe der Deckungssumme.


Außerdem müssen alle an der Jagd Beteiligten durch ihr Verhalten zur
Verhütung von Unfällen beitragen.


Dazu gehört für uns die Vermeidung von Gesundheitsschäden, die durch
Schießlärm verursacht werden.

Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz

http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/prv0301-vorschriften-fuer-sicherheit-und-gesundheitsschutz/01_vsg11.pdf

VSG 1.1 § 13
§ 13 Lärm am Arbeitsplatz

(1) Der Unternehmer ( Jagdpächter - Forstamt - Jagdleiter ) muss unter Berücksichtigung der Lärmminderungs-technik sicherstellen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet sind  und
Arbeitsverfahren so gestaltet und angewandt werden und Maschinen, Geräte, Werkzeuge, technische Anlagen und Fahrzeuge so beschaffen sind und betrieben werden, dass auf die Versicherten kein Lärm einwirkt, der das Gehör schädigt oder zu lärmbedingten Unfallgefahren führt.
(2) Lässt sich beim gegenwärtigen Stand der Technik Lärm, der gehörschä-
digend ist oder zu lärmbedingten Unfallgefahren führt, nicht vermeiden, sind
zusätzlich Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen.
(3) Ist trotz Lärmminderungsmaßnahmen ein Beurteilungspegel über
85 dB(A) nicht vermeidbar, so müssen persönliche Schallschutzmittel be-
reitgestellt und benutzt werden.

VSG 4.4 Jagd 
http://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze-und-vorschriften/prv0301-vorschriften-fuer-sicherheit-und-gesundheitsschutz/18_vsg44.pdf

 

§ 6 Übungsschießen
(1) Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen
erlaubt. Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Die behördliche Zulassung kann aufGrundlage des Bundesimmissionsschutz-
gesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
2. Auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagd-
schutz-Verbandes e. V. wird hingewiesen.
(2) Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen. Durchführungsanweisung zu Absatz 2 Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Gehörschutzkapseln anzusehen. Auf die
Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesund-
heitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen. Siehe VSG 1.1§13 Lärm am Arbeitsplatz

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absat
z 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vor
sätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des
•§ 2 Abs. 1,
•§ 3 Abs. 1 Satz 1,
•§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6, 7, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 oder Abs. 11 Satz 1,
•§ 5 Abs. 4,
•§ 6 Abs. 1 oder
•§ 7 Abs. 1 Ziffern 3 oder 4
zuwiderhandelt.


Das menschliche Ohr wird beim Schussknall aus einem für hiesige Jagd erforderlichen Großkalibergewehr mit etwa 150-165 dB belastet und dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar.